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  • AutorenbildMatthias Kroll

Abmahnung wegen Datenschutzverstößen - Wie ist die Rechtslage?

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, die den Empfänger der Abmahnung veranlassen soll, eine bestimme Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Bei Datenschutzverstößen ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig.


Anknüpfungspunkt für eine solche Abmahnung ist meist die Datenschutzerklärung des Unternehmens auf der Unternehmenswebsite, die nicht konform zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist.

Eine Abmahnung dient dazu, einen Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Eine Klärung vor Gericht ist erst dann erforderlich, wenn ein Unternehmen die abgemahnte Handlung fortsetzt und / oder keine Unterlassungserklärung abgibt.

Nach den bis Dezember 2020 geltenden Regelungen war es umstritten, ob sich Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnen ließen: Der Gesetzgeber hat durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Passagen des UWG geändert und Klarheit geschaffen. Die Neuregelungen sind überwiegend im Dezember 2020 in Kraft getreten.

Das UWG regelt jetzt, dass auch DSGVO-Verstöße nach dem UWG abmahnfähig sind. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 UWG, der bestimmte Regelungen für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten enthält.

§ 13 Abs. 4 UWG besagt, dass abgemahnte Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, die Rechtsverfolgungskosten wie z.B. die Anwaltskosten des abmahnenden Wettbewerbers nicht erstatten müssen.

Unternehmen, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen, müssen bei Abmahnungen datenschutzrechtlicher Verstöße, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, keine Vertragsstrafe zahlen. Das ergibt sich aus § 13a Abs. 2 und 3 UWG.

Für Unternehmen, die diese Mitarbeitergrenzen überschreiten, kann also ein Datenschutzverstoß, wie z.B. eine mangelhafte Datenschutzerklärung auf der Internetseite, sowohl Rechtsverfolgungskosten des Wettbewerbers als auch bei mehrmaligem Verstoß eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.

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