BGH schaltet Vorgaben „scharf“ für Deutschland
Jetzt sind die Anforderung auch in Deutschland wirksam – aber eben erst durch das Urteil „Cookie-Einwilligung II“ des BGH vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16).
Für Cookies gilt aufgrund der BGH-Entscheidung kurz zusammengefasst nun Folgendes:
·Das Setzen eines „betriebsnotwendigen Cookies“ bedarf weiterhin keiner Einwilligung.
·Wer sonstige Cookies setzen möchte, insbesondere Tracking-Cookies, braucht eine aktive Einwilligung nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Machen Sie sich klar: Eine Karenzzeit gibt es nicht (mehr)!
Damit drohen nun Abmahnungen sowie datenschutzrechtliche Sanktionen und Ansprüche.
Warum ist es kein Widerspruch, dass die Entscheidung nicht neu ist, aber dennoch erst jetzt das Abmahnrisiko steigt? Ganz einfach: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Fall „Planet49“ hat für den BGH verbindlich festgelegt, dass eine Einwilligung eine aktive Handlung voraussetzt.
Aber der EuGH hat nicht den konkreten Rechtsstreit des BGH entschieden, dafür ist der EuGH schlicht nicht zuständig. Erst die Entscheidung des BGH hat diese Auslegung für Deutschland „scharf geschaltet“.
Praktische Konsequenzen
·Auch wenn sie immer noch oft zu sehen sind: Banner auf Internetseiten, die lediglich über das Setzen von Cookies und das Tracking informieren, aber keine Einwilligung einholen, genügen eindeutig nicht mehr.
·Auch Banner, die es dem Nutzer nur ermöglichen, alle Cookies zu akzeptieren, ohne dass er einzelne Cookies ablehnen kann, genügen nicht.
·Der Inhalt der Einwilligung muss die Anforderungen der DSGVO erfüllen.
·Das Einwilligungserfordernis gilt nicht für alle Cookies. Betriebsnotwendige Cookies erfordern keine Einwilligung.
ความคิดเห็น